Unsere politische Arbeit für
Bremen & Bremerhaven

Dieses Bild zeigt eine Baustelle.

Antrag der Fraktionen Die Linke, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

 

 

Für viele Menschen in Bremen bedeuten steigende Mietkosten eine zusätzliche Belastung, die neben dem rasanten Anstieg der Lebenshaltungskosten kaum oder nicht mehr zu stemmen ist. Angesichts des zunehmenden Wohnungsmangels haben Mieter*innen häufig keine andere Wahl, überteuerte Mieten zu zahlen. Mieten liegen dabei nicht selten weit über den erlaubten Grenzen des Mietspiegels. Mieter*innen gehen aus Not entsprechende Mietverträge ein, kennen ihre Rechte nicht oder haben nicht die Ressourcen, gegen unzulässig hohe Mieten vorzugehen.

Laut Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, der Daten des Statistischen Bundesamtes ausgewertet hat, liegt Bremen auf Platz 1 im Ranking der Bundesländer bei der Wohnarmut, also der Armutsgefährdungsquote unter Berücksichtigung der Mietbelastung. Mit 29,3 Prozent der Menschen ist laut Paritätischem in Bremen fast jede dritte Person von Wohnarmut betroffen. Grund hierfür ist nicht nur eine hohe Armutsquote, sondern steigende und überhöhte Mieten. Im Zuge der allgemeinen Preissteigerungen haben viele Vermieter*innen Mieten angehoben. Bei Bestandsmieten ist dabei gut nachvollziehbar, ob der rechtliche zulässige Rahmen eingehalten wird. Bei Neuvermietungen lässt sich die Mietanhebung jedoch schwer nachvollziehen und auch bei Angebotsmieten, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, zwingt die Wohnungsnot manche Wohnungssuchende in überteuerte Mietverhältnisse.

Der Senat hat bereits einige wichtige Regelungen getroffen. Die „Mietpreisbremse“ nach § 556d BGB ermöglicht es Mieter*innen, auch nach Abschluss eines Mietvertrages eine unzulässig hohe Miete nachträglich abzusenken sowie in einem bestimmten Rahmen auch bereits zu viel gezahlte Miete zurückzuerhalten. Seit November letzten Jahres ist die Mietenbegrenzungsverordnung für Bremen in Kraft. Die Stadt Bremen ermöglicht es zudem Mieter*innen, über einen Online-Rechner zum Bremer Mietspiegel die maximal zulässige Miethöhe für ihre Wohnung zu ermitteln. Beratungsstellen wie Mietervereine oder die Arbeitnehmerkammer bieten niedrigschwellige und kostengünstige Beratung, um Mieter*innen zu helfen, ihr Recht auch tatsächlich durchzusetzen. Es gibt in den Behörden und in den Beratungsstellen etablierte Strukturen, die aber teilweise nicht bekannt sind. Die Vernetzung der Strukturen untereinander und klare Abläufe und Zuständigkeiten könnten hier die Schwelle für eine Beratung und auch anschließende rechtliche Überprüfung senken.

Wegen Unwissenheit über rechtliche Möglichkeiten und aus Angst ihre Wohnungen zu verlieren, nutzen zu wenige Mieter*innen die bestehenden Instrumente und Beratungsangebote und gehen nicht gegen überteuerte Mieten vor, um eine Absenkung ihrer Miete oder Rückzahlungen einzufordern. Zudem können rechtswidrige Mietforderungen derzeit risikolos getätigt werden, weil die Mietpreisbremse in ihrer aktuellen Form keine Sanktionen bei Nichteinhaltung vorsieht – mehr als eine Rückzahlung ohnehin zu viel erhaltener Miete, die in der Praxis zudem selten eintritt, droht derzeit nicht. Das führt in Summe zu dem Problem, dass zu hohe Neuvertragsmieten in den Mietenspiegel einfließen und so die Mietpreisspirale weiter nach oben drehen können.

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, einerseits über die Rechte und Möglichkeiten aufgrund der Mietpreisbremse, den Online-Rechner zum Bremer Mietspiegel sowie über die vorhandenen Beratungsstellen besser zu informieren. Andererseits darf die Verantwortung für die Durchsetzung von Recht und Gesetz auf dem Mietmarkt nicht allein den Mieter*innen aufgetragen werden. Gerade drastisch überhöhte Mietforderungen unterlaufen nicht nur die individuellen Rechte der Mieter*innen, sie führen auch zu einer Verzerrung des Mietmarktes insgesamt, auch für die große Menge der fairen Vermieter*innen. Nicht selten führt es auch zu einer Ausnutzung öffentlicher Kassen durch überhöhte Mietforderungen, wenn die Mieten im Rahmen der Grundsicherung übernommen werden. Es muss daher im öffentlichen Interesse auch von Seiten öffentlicher Stellen gegen rechtswidrige Mieten vorgegangen werden.

Zwar gibt es bereits ein Instrument gegen überteuerte Mieten, den § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG), der als Ordnungswidrigkeit einstuft, wenn die verlangte Miete mehr als 20 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und die Ausnutzung eines geringen Wohnangebots seitens Vermieter*innen vorliegt. Anders als die Mietpreisbremse, die nur bei Neuvermietungen gilt, regulieren die Obergrenzen des § 5 WiStG auch die Mieten im Bestand. Allerdings ist die Anwendung dieser Gesetzesvorschrift für die kommunalen Stellen durch Rechtsprechung immer weiter eingeengt worden. Aktuell müssen Mieter*innen genauestens darlegen, warum mangels Alternativen der Abschluss eines ungünstigen Mietvertrags notwendig geworden ist. Zudem muss nachgewiesen werden, dass Vermieter*innen die Zwangslage ausgenutzt haben. Ein solcher Nachweis ist in der Praxis oft schwierig, weil es keine einheitlichen Vorgaben dafür gibt, wie intensiv eine Wohnungssuche und wie dringend der Wohnbedarf sein müssen, bevor eine entsprechende Zwangslage vorliegt.

 

Eine vom Land Bayern 2019 eingebrachte Gesetzesinitiative „zur besseren Bekämpfung von Mietwucher“ fordert daher, das Tatbestandsmerkmal ‚Ausnutzung einer Zwangslage‘ aus § 5 WiStG zu streichen (Bundesratsdrucksache 527/19, 29.11.2019). Zusätzlich fordert die Reform das bei Verstoß gegen § 5 WiStG verhängte Bußgeld auf 100.000 Euro zu erhöhen, weil das bisherige Bußgeld von 50.000 Euro „nicht mehr zeitgemäß“ sei und „heutzutage keine hinreichende generalpräventive Wirkung mehr zu entfalten“ vermöge. Diese Ansinnen sind nach wie vor sinnvoll. Da es sich bei der Rechtsfolge des § 5 WiStG lediglich um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und nicht um eine Strafverfolgung handelt, sollte wie bei anderen Ordnungswidrigkeiten auch alleine die tatsächliche Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen Schwellenwertes ausreichend sein und ein Nachweis subjektiver Fallkriterien und Motivlagen entfallen.

Zur tatsächlichen Umsetzung einer solchen Gesetzesreform ist es für viele Kommunen, auch für Bremen, erforderlich, überhaupt erst wieder behördliche Strukturen zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Mietrechts zu etablieren. Hierfür sind Prozessdefinitionen erforderlich, die neben der Arbeitsteilung von Behörde und Mietberatungsstellen auch die Einbeziehung der Träger der Grundsicherung beinhaltet, damit auch diese Verdachtsfälle auf rechtswidrige Miethöhen melden und damit die Schädigung der öffentlichen Kassen im Rahmen der Kosten der Unterkunft effektiver verhindern.

Die Stelle ‚Wohnraumerhaltung‘ beim Amt für Wohnungswesen in Frankfurt am Main verfolgt Verstöße gegen § 5 WiStG als Ordnungswidrigkeit, bei Überhöhungen über 50 Prozent wird nach § 291 StGB (Mietwucher) an die Staatsanwaltschaft übergeben. Die Sachbearbeitenden nehmen die Aufgabe der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in ganzheitlicher Sachbearbeitung zusammen mit den Aufgaben der Wohnungsaufsicht nach dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz wahr. Rund 200 Meldungen von Mietpreisüberhöhungen gehen jährlich beim Amt ein, Tendenz steigend. Dabei liegen die Überhöhungen bei den angezeigten Fällen „oft zwischen 50 bis 100 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete“ (Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher Gesetzentwurf des Bundesrates, Drucksache 20/1239, Stellungnahme des Amtes für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main vom 15.02.2024). Mit knapp 1.400 verfolgten Fällen und Rückzahlungen von insgesamt 419.000 Euro allein im Zeitraum von 2020 bis 2022 hat sich das Instrument dort bewährt. Seit Februar 2025 schreibt die Stadt Frankfurt zudem mit dem Projekt „Mietenmonitor“ Vermieter*innen an, die überhöhte Mieten in Inseraten verlangen. Inzwischen hat auch Hamburg eine zentrale Anlaufstelle gegen Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG und ein Online-Meldeportal (Mietenmelder) eingerichtet. Aktuell erfolgt dies noch mit großem Bearbeitungsaufwand im Einzelfall, so dass bei einer Einrichtung in Bremen darauf geachtet werden sollte, Doppelstrukturen mit den bestehenden Beratungsstellen zu vermeiden und eine sinnvolle Aufgabenteilung zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund sollte auch eine auf Bremen angepasste Stelle eingerichtet werden, um Mietüberhöhungen und Mietwucher konsequent zu ahnden. So können Mieter*innenrechte besser durchgesetzt und Mietende vor Wohnausbeutung geschützt werden. Gleichzeitig wird Fairness auf dem Mietmarkt hergestellt, wenn diejenigen Vermieter*innen, welche überhöhte Mieten verlangen, die Mieten auf das rechtlich zulässige Niveau absenken müssen und sich somit keinen Vorteil gegenüber allen ehrlichen Vermieter*innen verschaffen können.

 

Vor diesem Hintergrund möge die Stadtbürgerschaft beschließen:

Die Stadtbürgerschaft fordert den Senat auf,

  1. Mieter*innen in der Stadt Bremen noch besser über die gesetzlich maximal zulässige Miethöhe, die Möglichkeit, diese Höchstmiete für die eigene Wohnung anhand des Online-Rechners zum Bremer Mietspiegel zu ermitteln sowie die Möglichkeiten, um ihr Recht durchzusetzen, zu informieren. Hierzu gehören insbesondere:
    1. Information und Öffentlichkeitsarbeit für Mieter*innen über ihre Rechte, die Pflichten von Vermieter*innen und den Mietspiegel durch eine mehrsprachige und crossmediale Informationskampagne,
    2. Bekanntmachung der bestehenden Beratungsstellen für Mieter*innen und Bekanntmachung der Möglichkeiten der Kostenübernahme für Leistungsempfangende sowie der Miet-Melde-Stelle;
  1. vor dem Hintergrund der bereits etablierten Strukturen in Bremen, eine behördliche Miet-Melde-Stelle einzurichten, welche
    1. die bestehenden Organisationen der Mieter*innenberatung und Leistungsträger koordiniert und abgestimmte Verfahren entwickelt,
    2. analoge und digitale Beschwerden wegen überhöhter Mieten und Mietwucher aufnimmt, ggf. weiterleitet (Verweisberatung),
    3. bei begründeten Hinweisen, durch Mieter*innenvereinen und weitere Erstberatungseinrichtungen oder Leistungsträger die Einhaltung des Mietspiegels prüft, bei Bedarf Vor-Ort-Besichtigungen vornimmt, Vermieter*innen anschreibt, um die Rückerstattung überhöhter Mieten und rechtskonforme Mietanpassung zu erwirken, bei Verstößen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz prüft, Bußgelder verhängt und Fälle ggf. an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergibt;
  1. in Anlehnung an das erfolgreiche Vorgehen der Stadt Frankfurt am Main bzw. der Freien und Hansestadt Hamburg gemeinsam mit den anderen Stellen und Institutionen ein Musterverfahren zum Vorgehen gegen Mietwucher zu entwickeln. Insbesondere sollen dabei folgende Zielsetzungen verfolgt werden:
    1. Abstimmung einer Aufgabenteilung und Entwicklung einer Verfahrenskaskade zwischen Mieter*innenvereinen und Behörde. Hierbei sollten Doppelstrukturen vermieden werden, Erstberatungen und die Beratung und Bearbeitung von zivilrechtlichen Fällen sollen weiterhin von den bestehenden Beratungsstellen durchgeführt werden und hartnäckige, bußgeldbewehrte oder strafrechtlich relevante Fälle von der Miet-Melde-Stelle durch Weitergabe durch die bestehenden Beratungsstellen bearbeitet werden;
    2. Bei der Abstimmung der Verfahrenskaskade sollen die zuständigen Stellen bei der Bau- sowie der Sozialsenatorin, die Bremer Mieter*innenvereine, Sozialberatungsstellen, weitere Anlaufstellen wie der Anwaltsverein oder die Beratung der Arbeitnehmerkammer berücksichtigt werden;
    3. Auch die Leistungsträger sollen insofern beteiligt werden, als dass mutmaßlich überhöhte Mieten von dort gemeldet und auf Einhaltung des Mietspiegels überprüft werden;
    4. Mehrsprachige Ergänzung der Website zum Mietspiegel um Informationen zur Mietpreisbremse und zum Themenbereich Mietwucher;
  1. Ausnutzung der öffentlichen Kassen durch rechtswidrige Miethöhen besser zu unterbinden und hierzu die Grundsicherungsträger anzuhalten, bei mietrechtlichem Beratungsbedarf die Kosten für einen Mieterverein im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen; sowie offenkundige Verdachtsfälle auf überhöhte Mieten diese an die Miet-Melde-Stelle zur Überprüfung vorzulegen. Die Möglichkeit der Kostenübernahme soll zudem bei den Sozial- und Mietrechtlichen Beratungsstellen und der Öffentlichkeit bekannter gemacht werden;

6. sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass rechtswidrige Miethöhen besser bekämpft werden können durch

    1. eine Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung der Mietpreisbremse,
    2. eine Reform von § 5 WiStG, insbesondere indem das subjektive Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens gestrichen und das beim Verstoß gegen § 5 WiStG verordnete Bußgeld erhöht wird;

7. der städtischen Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung sowie der städtischen Deputation für Soziales, Jugend und Integration zwölf Monaten nach              Beschlussfassung über den Umsetzungsstand zu berichten.

 

Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion Die Linke

Falk Wagner, Katharina Kähler, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD

Bithja Menzel, Dr. Emanuel Herold und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN