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AfD logo hinter zerbrochenem Glas

Große Anfrage der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und Die Linke

 

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat am 2. Mai 2025 bekannt gegeben, die Partei Alternative für Deutschland (AfD) aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen. Das 1.108-seitige Gutachten, auf dem dieser Befund fußt, ist seit dem 13. Mai 2025 öffentlich verfügbar. Die AfD hat beim Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag gegen die Einstufung gestellt, das BfV hat daraufhin eine in solchen Fällen übliche Stillhaltezusage erklärt.

Die Bürgerschaft hat in Folge der Einstufung den Senat mit Beschluss vom 6. Mai 2025 aufgefordert, sich auf Bundesebene für die zügige Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD einzusetzen. Die Wehrhaftigkeit unseres demokratischen Rechtsstaats muss sich jedoch nicht allein in einem solchen Verbotsverfahren beweisen. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, welche weiteren, beispielsweise beamten-, disziplinar-, waffen-, schul- und medienrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

 

Wir fragen den Senat:

  1. Inwieweit sieht der Senat – auch angesichts der parteienrechtlichen Rahmenbedingungen – noch Raum für eine von der Gesamtpartei abweichende Bewertung der Verfassungsfeindlichkeit des Landesverbands Bremen der AfD?

 

  1. Teilt der Senat die Auffassung, dass eine Mitgliedschaft in der AfD spätestens nach der Einstufung als gesichert rechtsextrem ein widerlegbares Indiz für die Verletzung der beamtenrechtlichen Verfassungstreuepflicht darstellt, so dass gegen alle bremischen Beamt*innen, die Mitglied der AfD sind, von Amts wegen ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist, um die gebotene Einzelfallprüfung vorzunehmen? Falls ja, wie stellt der Senat sicher, dass in allen Dienststellen entsprechend verfahren wird?

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen können welche öffentlichen Stellen eine Mitgliedschaft in der AfD zum Anknüpfungspunkt nehmen, um
    1. Bewerbungen für den öffentlichen Dienst abzulehnen,
    2. Personen während ihrer Vorbereitungszeit für den öffentlichen Dienst zu entlassen,
    3. die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzulehnen?

 

  1. Inwieweit indiziert die Mitgliedschaft in der AfD nach Ansicht des Senats auch bei tarifbeschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht, so dass in allen Einzelfällen arbeitsrechtliche Konsequenzen zu prüfen wären?

 

  1. Inwieweit kann der Besuch von Mitgliedern einer etwaigen zukünftigen AfD-Fraktion in öffentlichen Stellen und Gesellschaften des Landes und der Stadtgemeinden aufgrund der Einstufung der Partei als gesichert rechtsextrem abgelehnt werden?

 

  1. Inwieweit indiziert die Mitgliedschaft in der AfD nach Ansicht des Senats eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, so dass in allen Einzelfällen entsprechende Konsequenzen zu prüfen wären?

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen sind AfD-Mitglieder, die
    1. sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst bewerben,
    2. in einem Beamtenverhältnis stehen,
    3. die in einem Angestelltenverhältnis im Öffentlichen Dienst stehen,
    4. waffenrechtliche Erlaubnisse innehaben,

nach Auffassung des Senats gegenüber welchen Stellen verpflichtet, Angaben zu einer Mitgliedschaft in der AfD zu machen?

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen dürfen welche bremischen Behörden bei der Verfassungsschutzbehörde Auskünfte über die AfD-Mitgliedschaft welcher Personengruppen einholen und inwieweit werden diese Möglichkeiten bisher genutzt?

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen darf die Verfassungsschutzbehörde nach Auffassung des Senats welchen bremischen Behörden proaktiv Erkenntnisse über die AfD-Mitgliedschaft welcher Personengruppen mitteilen und inwieweit werden diese Möglichkeiten bisher genutzt?

 

  1. Welche weiteren Möglichkeiten sieht der Senat, wie Dienstvorgesetzte bremischer Behörden an Informationen über eine Mitgliedschaft ihrer Beschäftigten in der AfD gelangen können, und inwieweit leistet der Senat hierbei Unterstützung?

 

  1. Welche Auswirkungen hat die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem nach Auffassung des Senats auf die Thematisierung der Partei im Unterricht sowie auf die Einladung von AfD-Vertreter*innen zu Schulveranstaltungen?

 

  1. Welche Auswirkungen hat die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem nach Ansicht des Senats auf den Programmauftrag von Radio Bremen nach § 2 Absatz 4 des Radio-Bremen-Gesetzes?

 

  1. Inwiefern plant der Senat, bestimmte Entwicklungen (z. B. Ausgang des Eilverfahrens, Ausgang des Hauptsacheverfahrens, erstinstanzlich oder letztinstanzlich etc.) abzuwarten, ehe er weitere Konsequenzen aus der Einstufung der AfD als gesichert rechtsextrem zu ziehen gedenkt?

 

  1. Hält der Senat die bestehenden Rechtsgrundlagen insbesondere im Beamten-, Disziplinar- und Waffenrecht sowie in anderen Rechtsgebieten für ausreichend, um Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung wirksam und rechtssicher entgegentreten zu können?

 

Michael Labetzke, Dr. Henrike Müller und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kevin Lenkeit, Dr. Hubertus Hess-Grunewald,
Mustafa Güngör und Fraktion der SPD

Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion Die Linke