
Dringlichkeitsantrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke und der SPD
Die zunehmende Verrohung des gesellschaftlichen Diskurses hat zu einer erhöhten Gefährdungslage für Personen geführt, die sich durch bürgerschaftliches, politisches oder ehrenamtliches Engagement in die Gesellschaft einbringen. Gleichwohl gibt es in Gesetzen des Landes Bremen noch Regelungen, welche diese Personengruppe im Einzelfall verpflichten, ihre Privatanschrift öffentlich zu machen.
Die Privatanschrift ist ein besonders sensibles personenbezogenes Datum. Sie bezeichnet den räumlich-privaten Mittelpunkt des Lebens, den persönlichen Rückzugsort einer Person und ihrer Familie. Die Offenlegung der Anschrift stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die geschützte Privatsphäre dar. Für Personen, die sich öffentlich exponieren, gewinnt dieser Schutz eine besondere Dimension. Ihr Engagement findet zwar in der Öffentlichkeit statt, doch muss der private Lebensbereich als Kompensationsraum der freien und ungezwungenen Entfaltung unangetastet bleiben. Dies gilt insbesondere, da die Veröffentlichung von Adressen im Kontext von politischer oder gesellschaftlicher Auseinandersetzung häufig dem Zweck des sogenannten „Doxings“ dient. Ziel solcher Handlungen ist es, die betroffene Person einzuschüchtern, zu bedrohen, zu belästigen oder gar Gewalt auszusetzen.
Ein Klima der Angst, in dem Bürger:innen im Land Bremen Repressalien bis in ihren intimsten Lebensbereich hinein fürchten müssen, wenn sie sich für die Gesellschaft engagieren, hat einen erodierenden Effekt auf die Demokratie. Die Furcht vor Anfeindungen kann Menschen abschrecken, sich politisch, bürgerschaftlich oder ehrenamtlich zu betätigen. Dies führt zu einem Weniger an zivilgesellschaftlichem Engagement, das eine tragende Säule des freiheitlich-demokratischen Staates ist. Der Staat hat die Pflicht, sich schützend vor die Menschen zu stellen und die Funktionsfähigkeit der Zivilgesellschaft zu gewährleisten. Ein wirksamer Schutz vor der Offenlegung von Privatanschriften ist ein integraler Bestandteil dieser Schutzpflicht. Der Schutz der Privatanschrift ist somit nicht nur ein Gebot des Individualschutzes, sondern auch eine Notwendigkeit für das Funktionieren des demokratischen Gemeinwesens. Der Schutz des privaten Raumes ist die Bedingung für mutiges öffentliches Handeln.
Vor diesem Hintergrund ist es angebracht, landesrechtliche Regelungen, die ohne wirklich zwingende Notwendigkeit eine Offenlegung der Privatanschrift gegenüber einer breiten Öffentlichkeit vorschreiben, an die erhöhte Gefährdungslage anzupassen. Dies betrifft zum einen das Gesetz über den Volksentscheid, das den Vertrauenspersonen bisher abverlangt, ihre vollständige Privatanschriften auf allen Unterschriftslisten zu drucken; zum anderen das Pressegesetz, das eine rigorose Impressumspflicht selbst für nicht-kommerzielle Druckwerke vorsieht.
Im digitalen Zeitalter von noch größerer praktischer Bedeutung sind die Impressumspflichten für digitale Medien nach § 18 des Medienstaatsvertrags und § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes. Auch hier ist eine Entschärfung zum besseren Schutz der Privatanschrift dringend erforderlich.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Kai Wargalla, Philipp Bruck, Ralph Saxe, Michael Labetzke,
Dr. Henrike Müller und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion Die Linke
Kevin Lenkeit, Dr. Hubertus Hess-Grunewald,
Mustafa Güngör und Fraktion der SPD