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Bremen & Bremerhaven

Verfassungsänderung: Antifaschismus und Kinderrechte

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527 ― SaBremR 100a-1) wird wie folgt geändert:

1. In der Präambel wird das Wort „Arbeitswilligen“ gestrichen.
2. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Wörter „seiner Rasse,“ gestrichen und nach dem Wort „Anschauungen“ die Wörter „oder aus rassistischen Gründen“ eingefügt.
3. Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischer und faschistischer Bestrebungen, die Verherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems sowie rassistische, antisemitische und weitere menschenverachtende Hetze nicht zuzulassen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Verantwortung jeder und jedes Einzelnen.“
4. Dem Artikel 25 Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes wesentlich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat in Angelegenheiten, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf angemessene Berücksichtigung seiner frei geäußerten Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen)

Zu Nummer 1 (Präambel)

Getragen vom Impetus der Frauen und Männer, die nach dem Zweiten Weltkrieg versuchten, aus den Trümmern ein neues Bremen zu schaffen, enthält die 1947 verfasste Präambel das Ziel, dass „allen Arbeitswilligen ein menschenwürdiges Dasein gesichert wird“. Diese scheinbare Eingrenzung des Rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hatte dazu geführt, dass zuletzt nicht mehr alle demokratischen Fraktionen der Bürgerschaft vorbehaltlos hinter dem vollen Wortlaut der Präambel versammeln mochten. Dies hatte sich im Zuge der Vorbereitung einer Resolution anlässlich des 70-jährigen Jubiläums der Bremischen Bürgerschaft gezeigt. Tatsächlich wäre es mit dem durch das Grundgesetz geprägten Verständnis von Menschenwürde nicht zu vereinbaren, nur gegenüber „Arbeitswilligen“ dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zur Verfügung stehen. Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Verantwortung, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind. Da vor diesem Hintergrund der Wortlaut von 1947 missverstanden werden kann und dieses Missverständnis geeignet ist, die Identifikation der Menschen in Bremen und Bremerhaven mit der Präambel ihrer Landesverfassung zu beeinträchtigen, ist es angebracht, das Wort „Arbeitswilligen“ zu streichen.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 Absatz 2)

Das Verbot der Diskriminierung wegen der „Rasse“ war 1947 in expliziter Abgrenzung zu der rassistischen Ideologie und der Vernichtungspolitik des Nationalsozialismus in die Landesverfassung aufgenommen worden. Der Gebrauch des Begriffs „Rasse“ in Verfassungstexten kann jedoch rassistisches Denken fördern, da er fälschlich suggeriert, dass es so etwas wie unterschiedliche menschliche „Rassen“ gäbe. Außerdem ist das Wort „Rasse“ in Deutschland besonders vorbelastet. Der Begriff löst Irritationen bis hin zu persönlichen Verletzungen aus. Deshalb soll der Begriff aus der Landesverfassung gestrichen und durch ein Verbot rassistischer Diskriminierung ersetzt werden.

Zu Nummer 3 (Artikel 19)

„Erschüttert von der Vernichtung, die die autoritäre Regierung der Nationalsozialisten unter Missachtung der persönlichen Freiheit und der Würde des Menschen in der jahrhundertealten Freien Hansestadt Bremen verursacht hat, sind die Bürger dieses Landes willens, eine Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen, in der die soziale Gerechtigkeit, die Menschlichkeit und der Friede gepflegt werden, in der der wirtschaftlich Schwache vor Ausbeutung geschützt und allen Arbeitswilligen ein menschenwürdiges Dasein gesichert wird.“ – Mit dieser Präambel beginnt die bremische Landesverfassung, die am 12. Oktober 1947 durch Volksentscheid angenommen wurde und neun Tage später in Kraft getreten ist. Die Mütter und Väter der Verfassung bekannten sich damit unmissverständlich zur Menschenwürde, zur persönlichen Freiheit und zur sozialen Gerechtigkeit als Voraussetzung dafür, das Versprechen „Nie wieder Faschismus!„ einlösen zu können. Die bremische Landesverfassung verspricht, eine Ordnung des gesellschaftlichen Lebens zu schaffen, in der die soziale Gerechtigkeit, die Menschlichkeit und der Friede gepflegt, in der nicht nur die Freiheit, sondern auch die sozialen Rechte jedes und jeder Einzelnen gesichert werden.

Heute, in Zeiten rechtsterroristischer Anschläge und Amoktaten, ist dieser antifaschistische Geist unserer Landesverfassung wichtiger denn je. Rechtsradikale Gesinnung reicht bis weit in die Mitte unserer Gesellschaft, rechtsextreme Parolen sind wieder salonfähig geworden, und menschenverachtende Rhetorik ist die geistige Saat für rechtsextreme, rassistische, antisemitische und islamfeindliche Gewalttaten.

Notwendig ist aber mehr als ein Bekenntnis der Verfassung – notwendig ist die Verantwortung der gesamten staatlichen Gewalt und jeder und jedes Einzelnen dafür, die Mitmenschlichkeit und Solidarität unserer Gesellschaft immer wieder offensiv zu verteidigen; dafür, Hass und Menschenfeindlichkeit, Rassismus, Islamfeindlichkeit, Antisemitismus und Antifeminismus jederzeit entschieden entgegenzutreten; dafür, miteinander zu leben und nicht gegeneinander. Deshalb ist es an der Zeit, die staatliche und gesellschaftliche Aufgabe, das Wiedererstarken von Nationalsozialismus und Faschismus zu verhindern, als ethische Verpflichtung und ermutigenden Appell ausdrücklich in der bremischen Landesverfassung zu verankern.

Aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Widerstandspflicht nach Artikel 19 der Landesverfassung wird dieser Artikel um einen entsprechenden Absatz 2 ergänzt. Die Formulierung dieser Antifaschismusklausel ist an Artikel 37a der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalts angelehnt, zielt aber im Unterschied zu ihr nicht auf die Nichtzulassung nationalsozialistischen Gedankenguts ab, sondern auf die Verhinderung nationalsozialistischer und sonstiger faschistischer Bestrebungen sowie menschenverachtender Hetze. Das Grundgesetz erlaubt kein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts. Vielmehr vertraut es auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Daher gewährleistet Artikel 5 des Grundgesetzes die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Das Grundgesetz erlaubt aus guten Gründen nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden in dem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Derartige Verhaltensweisen und weitergehende Aktivitäten werden von den Begriffen „Bestrebungen“ und „Hetze“ erfasst.

Als weiteren Unterschied zum Wortlaut der Artikel 37a der sachsen-anhaltinischen Verfassung werden neben nationalsozialistischen auch sonstige faschistische Bestrebungen benannt, da diese sich heutzutage in der Regel vorgeblich oder tatsächlich nicht in direkter Tradition der NS-Ideologie sehen. Mit der Umschreibung „weitere menschenverachtende Hetze“ wird auch jede andere, von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit motivierte Hetze umfasst, beispielsweise antimuslimische.

Zu Nummer 4 (Artikel 25 Absatz 1)

Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 8. April 2003 ausdrückliche Kinderrechte in die Landesverfassung aufgenommen. Artikel 25 Absatz 1 lautet seitdem: „Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“

Der Wortlaut benennt bisher weder das Recht auf Berücksichtigung des Kindeswohls noch das Recht auf Beteiligung des Kindes ausdrücklich. Diese beide Kernprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention sind dennoch schon heute unmittelbar geltendes Verfassungsrecht im Land Bremen, da sie aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Landesverfassung) abgeleitet werden. Angesichts ihrer besonderen Bedeutung für die Rechte von Kindern sollen die beiden Kernprinzipien gleichwohl in den Wortlaut der Landesverfassung aufgenommen werden, auch um ihre Beachtung in der Rechtspraxis zu fördern.

Der neue Satz 3 benennt in Anlehnung an das Kindeswohlprinzip des Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention die staatliche Verpflichtung, das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, als einen wesentlichen Gesichtspunkt in die Entscheidungs- und Abwägungsprozesse einzubeziehen. Mit dem Kindeswohlprinzip wird einer strukturellen Besonderheit der Lebensphase „Kindheit“ Rechnung getragen: Da Minderjährige in den meisten ihrer Angelegenheiten von Dritten (Eltern, Vormündern) vertreten werden, die an ihrer Stelle entscheiden dürfen, verfügen sie über weniger Möglichkeiten als Erwachsene, ihre Interessen selbst zur Geltung zu bringen und ihre Lebensbedingungen nach ihren Vorstellungen zu beeinflussen und mitzugestalten. Das Kindeswohlprinzip verpflichtet daher alle staatlichen Instanzen, die Entscheidungen für Kinder oder mit Wirkung für Kinder treffen, dabei von sich aus die Belange der Kinder in besonderem Maße zu berücksichtigen. Das Kindeswohlprinzip sichert damit letzten Endes die gleichwertige Repräsentation der Kindesbelange sowohl bei gesetzgeberischen Entscheidungen als auch bei Maßnahmen im Einzelfall.

In Übereinstimmung mit Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention ist der neue Satz 4 darauf gerichtet, allen Kindern die Gelegenheit zu garantieren, in allen sie betreffenden Angelegenheiten gehört zu werden. Dieses Kernprinzip der Kinderrechtskonvention erkennt Kinder als Menschen mit eigenem Willen und eigener Stimme an. Es nimmt sie ernst als Individuen mit dem wachsenden Wunsch nach Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit. Die Ermittlung und Berücksichtigung der Meinung des Kindes ist alters- und reifeangemessen auszugestalten. Damit wird der dynamischen Autonomieentwicklung von Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen. Die nach der Landesverfassung bestehenden Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.