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Bremen & Bremerhaven

Verbandsklagerecht im Tierschutz erweitern

Im Jahr 2002 hat der Tierschutz als Staatszielbestimmung Eingang in das Grundgesetz (GG) gefunden. Der Artikel 20a GG, in dem bereits die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden, wurde durch den Zusatz „und die Tiere„ ergänzt. Seitdem ist der Staat verpflichtet, dem Tierschutz zu einem möglichst hohen Stellenwert in unserem Rechts- und Wertesystem zu verhelfen. Im Artikel 11b der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen ist darüber hinaus festgelegt, dass Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und vor nicht artgemäßer Haltung und vermeidbarem Leiden geschützt werden.

Grundsätzlich kann aber nur klagen oder Widerspruch in einem Verwaltungsverfahren einlegen, wer in seinen eigenen Interessen berührt ist. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, zum Beispiel wenn Behörden die Einhaltung des Tierschutzgesetzes nicht durchsetzen und/oder Missstände in der Tierhaltung dulden, können die davon betroffenen Tiere selbst nicht klagen. Ohne ein Verbandsklagerecht haben Tierschutzverbände dann nur die Möglichkeit, Anzeigen zu erstatten. Diese Verfahren werden jedoch häufig eingestellt. Dies zeigt sehr deutlich, dass aufgrund der bestehenden Rechtslage häufig die Absicherung des Tierschutzes rechtlich nicht oder nur mangelhalft sichergestellt werden kann. Hierauf hat Bremen als erstes Bundesland 2007 mit der Verabschiedung des Gesetzes über das Verbandsklagerecht für Tierschutzvereine reagiert und anerkannten Tierschutzverbänden das Recht zugesprochen, das Verhalten der Behörden bei der Einhaltung und Umsetzung des Tierschutzgesetzes zu kontrollieren und im Zweifel den Tierschutz auch mittels einer Verbandsklage durchsetzen zu können.

In einem nächsten Schritt soll nun das Verbandsklagerecht weiterentwickelt und den Verbänden neben dem Recht der Feststellungsklage auch das Recht einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eingeräumt werden. Bei der Anfechtungsklage kann durch Urteil die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, zum Beispiel der Genehmigung für bestimmte Tierhaltung, erreicht werden. Die Anfechtungsklage hat in der Regel eine aufschiebende Wirkung. Bei der Verpflichtungsklage soll durch Urteil die Behörde zum Erlass bzw. zur Durchführung eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes veranlasst werden, etwa um einer Person, die ein vernachlässigtes Tier hält, das Tier fortzunehmen und ihr das Halten von Tieren zu untersagen. Beide Klagerechte tragen entscheidend dazu bei, Tierschutz als vom Grundgesetz verbrieften Auftrag umzusetzen und sicherzustellen.

Um Konflikte frühzeitig zu vermeiden beziehungsweise rechtzeitig zu lösen und hierdurch gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollen gleichzeitig die Mitwirkungsrechte der Tierschutzvereine im Verwaltungsverfahren angemessen ausgeweitet werden.