Dringlichkeitsantrag der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und der CDU
Die klimaneutrale Transformation der bremischen Wirtschaft ist die zentrale Herausforderung zum Schutz des Klimas, um den Wirtschaftsstandort Bremen konkurrenzfähig und zukunftssicher aufzustellen und tausende Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen und damit den sozialen Zusammenhalt in unserem Gemeinwesen zu gewährleisten. Dafür sind erhebliche private, aber auch öffentliche Investitionsanstrengungen erforderlich. Im Land Bremen steht insbesondere auch die Umstellung des Stahlwerks auf die Herstellung CO2-neutralen Stahls im Fokus.
Nach der von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck am 5. Februar 2024 überbrachten Förderzusage für das Dekarbonisierungsprojekt „DRIBE2“ von ArcelorMittal Bremen und der anschließenden beihilferechtlichen Genehmigung des Projekts durch die Europäische Kommission, hat der Senat am 19. März 2024 die Bereitstellung des Kofinanzierungsanteils des Landes Bremen in Höhe von rund 251 Millionen Euro über ein neu zu errichtendes Sondervermögen „Klimaneutrale Transformation der Wirtschaft“ beschlossen. Hierfür ist eine Ergänzung der Bremischen Landesverfassung vorgesehen. Das neu zu errichtende Sondervermögen soll im Jahr 2024 über Notlagenkredite finanziert werden, die aufgrund einer verschränkten Notsituation gemäß Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 Bremische Landesverfassung aufgenommen werden.
Dieses Projekt ist ein Meilenstein für den Klimaschutz und die erfolgreiche Transformation des Stahlwerks Bremen, durch das sich neue Perspektiven und Chancen für den Industrie- und Wasserstoffstandort Bremen eröffnen. Zudem entstehen im Zusammenhang mit dem Projekt leistungsfähige und auch anderen Wirtschaftszweigen zugängliche Energieinfrastrukturen. Der Stahlwerkumbau ist somit zentraler Baustein für die klimaneutrale Transformation der Bremer Gesamtwirtschaft.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (Artikel 131d)
Vom …
Artikel 1
Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Nach Artikel 131c der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527), die zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 204) geändert worden ist, wird folgender Artikel 131d eingefügt:
„Artikel 131d
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Zu Artikel 1 (Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen)
Mit dem Sondervermögen sollen im Rahmen der bestehenden Regelungen zur Schuldenbremse Projekte zur klimaneutralen Transformation der Wirtschaft finanziert werden. Insbesondere soll die landesseitige Kofinanzierung der IPCEI-Projekte sichergestellt werden. Durch die Aufnahme des Sondervermögens in die Landesverfassung und durch die Statuierung einer Zweidrittelmehrheit für die Festsetzung des Wirtschaftsplans wird ein breiter politischer Konsens ermöglicht.
Abs. 1 regelt den Zweck und den finanziellen Rahmen des Sondervermögens. Der finanzielle Rahmen bezieht sich auf das nominale Gesamtvolumen des Mittelabflusses im Bestandszeitraum des Sondervermögens, d.h. jährlich wird der Saldo aus Zuweisungen aus dem Haushalt abzüglich etwaiger jahresbezogener Rückführungen aus nicht verausgabten Mitteln gebildet. Dieser jahresbezogene Saldo wird auf das Gesamtvolumen angerechnet. Er schafft die verfassungsrechtliche Legitimation und stellt durch den Verweis klar, dass die materiellen Regeln der Schuldenbremse auch für das Sondervermögen gelten.
Abs. 2 nimmt Bezug auf die Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit der Haushaltsführung und stellt klar, dass diese Prinzipien auch mit Blick auf das Sondervermögen gelten sollen.
Abs. 3 gewährleistet ein qualifiziertes Mitspracherecht der Opposition.
Das Sondervermögen verfügt über keine eigene Kreditermächtigung. Es wird – in Analogie zu notlagenfinanzierten Sondervermögen in anderen Bundesländern – aus Zuweisungen aus dem Haushalt gespeist unter Geltendmachung und Feststellung einer besonders begründeten jahresbezogenen außergewöhnlichen Notsituation nach Art. 131a Abs. 3 Satz 1 BremLV.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Arno Gottschalk, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Philipp Bruck, Dr. Henrike Müller und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Klaus-Rainer Rupp, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE
Jens Eckhoff, Frank Imhoff und Fraktion der CDU
SPD-Bürgerschaftsfraktion
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