Unsere politische Arbeit für
Bremen & Bremerhaven

Klimawandel

Dringlichkeitsantrag der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und der CDU

 

 

Die klimaneutrale Transformation der bremischen Wirtschaft ist die zentrale Herausforderung zum Schutz des Klimas, um den Wirtschaftsstandort Bremen konkurrenzfähig und zukunftssicher aufzustellen und tausende Arbeitsplätze zu sichern und zu schaffen und damit den sozialen Zusammenhalt in unserem Gemeinwesen zu gewährleisten. Dafür sind erhebliche private, aber auch öffentliche Investitionsanstrengungen erforderlich. Im Land Bremen steht insbesondere auch die Umstellung des Stahlwerks auf die Herstellung CO2-neutralen Stahls im Fokus.

Nach der von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck am 5. Februar 2024 überbrachten Förderzusage für das Dekarbonisierungsprojekt „DRIBE2“ von ArcelorMittal Bremen und der anschließenden beihilferechtlichen Genehmigung des Projekts durch die Europäische Kommission, hat der Senat am 19. März 2024 die Bereitstellung des Kofinanzierungsanteils des Landes Bremen in Höhe von rund 251 Millionen Euro über ein neu zu errichtendes Sondervermögen „Klimaneutrale Transformation der Wirtschaft“ beschlossen. Hierfür ist eine Ergänzung der Bremischen Landesverfassung vorgesehen. Das neu zu errichtende Sondervermögen soll im Jahr 2024 über Notlagenkredite finanziert werden, die aufgrund einer verschränkten Notsituation gemäß Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 Bremische Landesverfassung aufgenommen werden.

Dieses Projekt ist ein Meilenstein für den Klimaschutz und die erfolgreiche Transformation des Stahlwerks Bremen, durch das sich neue Perspektiven und Chancen für den Industrie- und Wasserstoffstandort Bremen eröffnen. Zudem entstehen im Zusammenhang mit dem Projekt leistungsfähige und auch anderen Wirtschaftszweigen zugängliche Energieinfrastrukturen. Der Stahlwerkumbau ist somit zentraler Baustein für die klimaneutrale Transformation der Bremer Gesamtwirtschaft.

 

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

 

  1. Die Bürgerschaft (Landtag) setzt einen Ausschuss gemäß Artikel 125 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Artikel 105 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen ein. Der Ausschuss besteht aus elf Mitgliedern und elf stellvertretenden Mitgliedern.
  2. Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (Artikel 131d)

 

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

 

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (Artikel 131d)

Vom …

Artikel 1
Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

 

Nach Artikel 131c der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527), die zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 204) geändert worden ist, wird folgender Artikel 131d eingefügt:

 

Artikel 131d

 

  1. Zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der bremischen Wirtschaft kann das Land ein nicht-rechtsfähiges Sondervermögen errichten. Das Sondervermögen kann bedarfsgerecht Zuweisungen aus dem Haushalt erhalten. Das nominale Gesamtvolumen des Sondervermögens ist auf 450 Millionen Euro beschränkt. Artikel 131a Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Das Nähere zur Errichtung und Ausgestaltung des Sondervermögens sowie zur Verwendung seiner Mittel regelt ein Errichtungsgesetz. Dieses bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft.
  2. Die Bürgerschaft muss den Fortbestand des Sondervermögens jährlich durch einen Beschluss bestätigen, der der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft bedarf. Unterbleibt die Bestätigung, ist das Sondervermögen aufzulösen, die Vermögenswerte sind in den Landeshaushalt einzugliedern.
  3. Für das Sondervermögen ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan zu erstellen, der der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bürgerschaft bedarf. Für die Verwaltung des Sondervermögens ist ein Ausschuss zu bilden. Artikel 105 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ausschuss beschließt mit Zweidrittelmehrheit über die einzelnen Projekte aus dem Sondervermögen.“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung:


Zu Artikel 1 (Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen)

Mit dem Sondervermögen sollen im Rahmen der bestehenden Regelungen zur Schuldenbremse Projekte zur klimaneutralen Transformation der Wirtschaft finanziert werden. Insbesondere soll die landesseitige Kofinanzierung der IPCEI-Projekte sichergestellt werden. Durch die Aufnahme des Sondervermögens in die Landesverfassung und durch die Statuierung einer Zweidrittelmehrheit für die Festsetzung des Wirtschaftsplans wird ein breiter politischer Konsens ermöglicht.

Abs. 1 regelt den Zweck und den finanziellen Rahmen des Sondervermögens. Der finanzielle Rahmen bezieht sich auf das nominale Gesamtvolumen des Mittelabflusses im Bestandszeitraum des Sondervermögens, d.h. jährlich wird der Saldo aus Zuweisungen aus dem Haushalt abzüglich etwaiger jahresbezogener Rückführungen aus nicht verausgabten Mitteln gebildet. Dieser jahresbezogene Saldo wird auf das Gesamtvolumen angerechnet. Er schafft die verfassungsrechtliche Legitimation und stellt durch den Verweis klar, dass die materiellen Regeln der Schuldenbremse auch für das Sondervermögen gelten.

Abs. 2 nimmt Bezug auf die Prinzipien der Jährlichkeit und Jährigkeit der Haushaltsführung und stellt klar, dass diese Prinzipien auch mit Blick auf das Sondervermögen gelten sollen.

Abs. 3 gewährleistet ein qualifiziertes Mitspracherecht der Opposition.

Das Sondervermögen verfügt über keine eigene Kreditermächtigung. Es wird – in Analogie zu notlagenfinanzierten Sondervermögen in anderen Bundesländern – aus Zuweisungen aus dem Haushalt gespeist unter Geltendmachung und Feststellung einer besonders begründeten jahresbezogenen außergewöhnlichen Notsituation nach Art. 131a Abs. 3 Satz 1 BremLV.

 

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

 

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

 

 

Arno Gottschalk, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD

Philipp Bruck, Dr. Henrike Müller und  Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Klaus-Rainer Rupp, Sofia Leonidakis, Nelson Janßen und Fraktion DIE LINKE

Jens Eckhoff, Frank Imhoff und Fraktion der CDU