Durch Erlass einer Verordnung kann der Senat für alle Wohnungen im Land Bremen eine Mietobergrenze einführen – so zumindest nach der These von Peter Weber in der Juristen Zeitung (21/2018, 1022-1029). Die Idee ist neu, denn sie fußt auf der Annahme, dass Mietsteigerungen nicht notwendigerweise nach Privatrecht geregelt werden müssen. Es soll vielmehr eine Verordnung anhand des Preisgesetzes erlassen werden, dass der Landesregierung die Möglichkeit einräumt, „Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art“ festzusetzen oder zu genehmigen. § 2 Absatz 1 Preisgesetz (PreisG) könnte als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung zur Höchstpreisfestsetzung durch den Landesgesetzgeber dienen, denn diese Vorschrift hat zum Ziel, dass allgemeine Preisniveau zu stabilisieren und insbesondere unangemessene Preissteigerungen zu verhindern. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind preisrechtliche Bestimmungen, die aus sozialpolitischen Gründen erlassen werden, vom Grundgesetz grundsätzlich gedeckt. Für den Einsatz sozialpolitischer Instrumente genüge schon die Befürchtung, dass die Mieten weiter steigen und sich die wirtschaftlich schwächeren Teile der Bevölkerung angemessenen Wohnraum nicht mehr leisten können. In die Gesetzgebungskompetenz des Bundes werde nicht eingegriffen, da das Recht des Wohnungswesens seit der Föderalismusreform Ländersache ist. Weiterhin sei ein Mietendeckel mit dem Grundrecht auf Eigentumsgarantie vereinbar, weil es kein Recht auf Rendite durch Miete gebe – laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist die Miete keine grundsätzlich geschützte Spekulationsrendite.
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