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Landesrechtliche Zuständigkeit für einen Mietendeckel, Teil 2

Aus Sicht des Senats ist eine Deckelung der Miethöhe durch eine landesrechtliche Regelung nicht möglich (Drs. 19/2074). Der Senat vertritt unter Verweis auf die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags die Auffassung, dass die Länder neben der bundesrechtlichen Regelung zur Miethöhe keine eigene Mietobergrenze für Mietwohnungen erlassen können.

Dass ein öffentlich-rechtlicher und auf Landesebene beschlossener Mietendeckel möglich sei, argumentiert neben Peter Weber (JZ 21/2018, 1022) auch Dr. Max Putzer in seinem Aufsatz „Ein Mietendeckel für Berlin. Zur Zuständigkeit der Länder für ein Mietpreisrecht“ in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ 2019, 283). Hier wird die Auffassung vertreten, dass das Recht des Wohnungswesens seit der Föderalismusreform zur Länderkompetenz gehöre und dass Länder deshalb Mieten deckeln können. Dem Landesgesetzgeber stehe es frei, „einen – dem öffentlichen Recht zuzuordnenden – pauschalen Mietendeckel für Teilbereiche oder das gesamte Stadtgebiet, gegebenenfalls gestaffelt nach Wohnraumtyp einzuführen“. Zu einem vergleichbaren Ergebnis kommt ein im Auftrag der SPD-Fraktion im Abgeordnetenhaus Berlin erstattetes Gutachten der Professoren Franz Mayer und Markus Artz, beide von der Universität Bielefeld.