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Bußgelder für Verstöße gegen die Kindersitzpflicht erhöhen!

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verhaltensregeln enthalten, die für alle Teilnehmer*innen am Straßenverkehr gelten. Somit legt die StVO die Regeln für sämtliche Teilnehmer*innen am Straßenverkehr fest. Hauptzweck der Straßenverkehrsordnung ist die Gewährleistung eines sicheren Straßenverkehrs für alle Verkehrsteilnehmer*innen. Die StVO soll das Leben und die Unversehrtheit aller Teilnehmer*innen im Straßenverkehr schützen.

Insbesondere müssen hier auch diejenigen geschützt und besondere Schutzmaßnahmen festgelegt werden, die sich eben nicht eigenständig schützen können. Gemäß § 21 Absatz 1a StVO dürfen Kinder in Kraftfahrzeugen, solang sie kleiner als 150 cm sind und noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, nur auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen, die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.

Bei einem Verstoß gegen das Gebot der oben genannten Kindersitzpflicht bei der Personenbeförderung handelt es sich gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 20 StVO um eine Ordnungswidrigkeit, wie in § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Ordnungswidrigkeiten beschreiben leichtere Verstöße gegen das Gesetz mit einem minder schweren Unrechtsgehalt. Der Unrechtsgehalt beschreibt den Grad der Bösartigkeit oder der kriminellen Energie, die hinter einer Tat stehen. Gemäß § 24 Absatz 2 StVG kann eine solche Ordnungswidrigkeit jedoch mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

Um eine möglichst einfache und gleichmäßige Behandlung dieser jährlich millionen-fach angewandten Verwarnungen zu gewährleisten, richtet sich die Erteilung einer Verwarnung im Regelfall nach der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in Verbindung mit dem als Anlage zur Verordnung erlassenen Bußgeldkatalog (BKat).

Gemäß laufende Nummer 97 bis 99 des Bußgeldkatalogs wird das Mitnehmen eines Kindes, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen, aktuell mit 30 Euro sanktioniert, bei mehreren Kindern erhöht sich das Bußgeld auf 40 Euro. Sollte ein Kind komplett ohne Sicherung mitgenommen werden oder für keine Sicherung im Kraftfahrzeug gesorgt worden sein, wird dies mit 60 Euro bei einem Kind und 70 Euro bei mehreren Kindern sanktioniert.

Als Beispiel für ein Bußgeld, welches höher angesetzt ist, steht beispielsweise das Befahren einer Umweltzone ohne Umweltplakette trotz Verkehrsverbot zur Reduzierung schädlicher Luftverunreinigungen. Die vorgeschriebene Umweltplakette ist seit April 2013 auch bei parkenden Fahrzeugen in einer Umweltzone Kontrollgegenstand. Auch ausländische Fahrzeuge müssen eine Umweltplakette nachweisen. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. Ein, im Vergleich zu dem Bußgeld, welches beim Mitnehmen eines Kindes ohne vorschriftsmäßige Sicherung droht, mehr als doppelt so hohes Bußgeld!

Alle Führer*innen eines PKW haben bei der Personenbeförderung eine besondere Stellung gegenüber beförderten Kindern. Daher erscheint ein Verstoß gegen eine Regelung, die ausschließlich dem Schutz Schutzbefohlener dient, die sich nicht eigenständig schützen können, als besonders schwerwiegend. Auch wenn das Unrechtsgehalt hier nicht für eine Straftat ausreicht, sollte es deutlich höher bewertet werden, da eben die Unversehrtheit der Schutzbefohlenen als Zweck des Gebotes berücksichtigt werden muss.

Bei einem Unfall erleiden nicht ordnungsgemäße gesicherte Kinder oftmals schnell schwere Verletzung, da sie bei einem Zusammenstoß und nicht korrekter Sicherung durch den PKW fliegen und sich ihr Bewegungsradius nicht auf das nötige eingestellt ist.

Die im April 2020 veröffentlichte StVO-Novelle mit ihren zahlreichen sinnvollen Änderungen ist in Teilen rechtlich unwirksam. Die Vermittlungsgespräche sind festgefahren. Bremen hat seit Anfang dieses Jahres den Vorsitz der Verkehrsministerkonferenz.