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Paragraf-Zeichen

Dringlichkeitsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und DIE LINKE

 

Im Zuge der Einreichung der Vorschlagslisten für die Jugendhilfeausschüsse der neuen Wahlperiode ist aufgefallen, dass nicht alle bisherigen Ausschussmitglieder, die erneut vorgeschlagen werden sollen, die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BremAGKJHG müssen die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses zur Stadtbürgerschaft bzw. Stadtverordnetenversammlung wählbar sein, also insbesondere ihren Wohnsitz in der jeweiligen Stadtgemeinde haben. Wer zwar für einen Jugendhilfeträger in Bremen oder Bremerhaven tätig ist, aber im niedersächsischen Umland wohnt, durfte bisher nicht in den Jugendhilfeausschuss gewählt werden. Tatsächlich wurde diese Regelung in der Vergangenheit nicht durchgängig beachtet. Da sich die bisherige Praxis aber bewährt hat, soll die Rechtslage nunmehr angeglichen werden.

Das fachpolitische Gremium Jugendhilfeausschuss dient der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, der Befassung mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der Jugendhilfe im Allgemeinen (vgl. § 4 Abs. 1 BremAGKJHG). Es ist nachvollziehbar, dass dementsprechend nur in der Jugendhilfe erfahrene Menschen Mitglied im Jugendhilfeausschuss sein sollen (vgl. § 2 Abs. 2 BremAGKJHG).

Ein Teil der Mitglieder wird dabei auf Vorschlag der in der jeweiligen Stadtgemeinde wirkenden Träger der anerkannten Jugendhilfe gewählt. Darüber wird eine Fachlichkeit und angemessene Vertretung dieser Träger an den Aufgaben der Jugendhilfeausschüsse und insgesamt der Jugendhilfeplanung gewährleistet. Das Mandat ist personengebunden, gleichwohl ist bei der Komplexität und der Intention der Ausschüsse die Mitgliedschaft von erheblicher fachlicher Anforderung. Es ist bewährte Praxis, dass Mitglieder durch die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden, die diesen fachlichen Anforderungen durch ihren Beruf in der Jugendhilfe entsprechen; unabhängig davon, wo ihr Wohnsitz ist.

Es zeigte sich in den vergangenen Jahren, dass die Themenvielfalt und -tiefe, wie auch die Anforderungen an die Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse, stetig gewachsen sind. Eine adäquate Mitarbeit der Mitglieder im Ausschuss kann demnach oft nur gewährleistet werden, wenn sie diese auch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in den Ausschüssen ausüben können.

Aus diesen Gründen ist eine Begrenzung einer Mitgliedschaft auf die Wählbarkeit in der jeweiligen Gebietskörperschaft dahingehend zu erweitern, dass auch Menschen vorgeschlagen werden können, die bei einem in der jeweiligen Gebietskörperschaft ansässigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe angestellt sind und deren Funktion in direktem Zusammenhang mit den Anforderungen an einer adäquaten Mitarbeit in den Jugendhilfeausschüssen steht. Auch in mehreren anderen Bundesländern (z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Hessen) können Mitglieder der Jugendhilfeausschüsse in anderen Kommunen wohnhaft sein.

 

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

 

Drittes Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen

Vom…

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

 

Artikel 1

Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen

Das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; ihren Wohnsitz müssen sie nicht in der jeweiligen Stadtgemeinde haben, sofern sie bei einem der in der Stadtgemeinde wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder bei einem ihrer Zusammenschlüsse beschäftigt sind.“ ersetzt.
  2. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle der jeweiligen Stadtgemeinde tritt die Freie Hansestadt Bremen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung

 

Künftig sollen auch Personen in die Jugendhilfeausschüsse gewählt werden können, die zwar nicht im Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinde ihre Hauptwohnung haben, dort aber für einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe beruflich tätig sind. Artikel 1 Nummer 1 regelt dies für die kommunalen Jugendhilfeausschüsse. Artikel 1 Nummer 2 stellt klar, dass

diese Änderung für den Landesjugendhilfeausschuss mit der Maßgabe gilt, dass die nicht Ausschussmitglieder im Land Bremen in der Jugendhilfe tätig sein müssen, sofern ihr Wohnsitz in einem anderen Bundesland liegt.

 

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Damit die Neuregelung bereits zur Besetzung der Jugendhilfeausschüsse in der 21. Wahlperiode Anwendung finden kann, ist ein Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung vorgesehen.

 

 

 

Sahhanim Görgü-Philipp, Dr. Henrike Müller
und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE

Katharina Kähler, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD