Wird eine Frau schwanger, gilt die erste Sorge der Gesundheit des ungeborenen Kindes. Die Entwicklung von Mutter und Kind wird durch Frauenärztinnen und Frauenärzte eng begleitet und die Gesundheit beider wird überwacht. Werden Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen oder genetische Auffälligkeiten des Kindes im Mutterleib festgestellt, wird die so genannte Pränataldiagnostik angeboten. Nach einer solchen Untersuchung kann ein pathologischer Befund, also die Feststellung einer Krankheit oder Fehlbildung des ungeborenen Kindes, das Ergebnis sein. Ein derartiger Befund ist für die werdenden Eltern meist ein Schock und nicht selten stellen sie sich die Frage, ob die Schwangerschaft abgebrochen werden soll.
Das Paar, die Schwangere, werden nach einem auffälligen Pränatalbefund nicht alleine gelassen. Nach dem bundesweit geltenden Schwangerschaftskonfliktgesetz steht ihnen ein Rechtsanspruch zu: Neben medizinischen und psychischen Beratungsaspekten auch auf weitere Beratung durch psychosoziale Beratungsstellen (u.a. Humangenetikerinnen und Humangenetiker).
Bei der Entscheidung über die Fortführung oder Beendigung der Schwangerschaft soll entsprechend des Schwangerschaftskonfliktgesetzes die Beratung unter Hinzuziehung von Ärztinnen und Ärzte, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben, erfolgen. Hierbei können Kinderärztinnen und -ärzte einbezogen werden, die in einer kinderklinischen Fachabteilung oder in einem Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) arbeiten. Insbesondere die SPZ bieten ergänzend zu den Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte und Therapeutinnen und Therapeuten interdisziplinär Hilfe und Unterstützung für Kinder, Erwachsene und Familien mit Entwicklungsstörungen, psychischen Erkrankungen und Behinderungen bzw. von Behinderung bedrohten Kindern an. Die Zentren stehen fachlich und medizinisch unter ständiger ärztlicher Aufsicht. Die Beratung in einem SPZ soll den werdenden Eltern Auskunft über die Perspektiven des Kindes vermitteln. Nicht selten können durch das Aufzeigen eines möglichen Lebens eines Kindes mit einer Krankheit oder Behinderung den Eltern Ängste genommen werden. Es wird deutlich, was alles möglich ist und die Einschränkungen können in den Hintergrund rücken.
Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Schwangere nach einem pathologischen pränataldiagnostischen Befund von hinzugezogenen Ärztinnen und Ärzten, die mit der Gesundheitsschädigung bei neugeborenen Kindern Erfahrung haben, sind im System der GKV nicht abrechnungsfähig, da alle Beratungen die im Zusammenhang mit einem möglichen Schwangerschaftsabbruch stehen im Grundsatz dem Regelungskreis des Schwangerschaftskonfliktgesetzes unterfallen.
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