Dringlichkeitsantrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und der SPD
Die Stadtbürgerschaft berät derzeit eine Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter, durch die der Beirätekonferenz das Recht eingeräumt werden soll, Anträge an die Stadtbürgerschaft richten zu können (Drucksache 21/327 S). Das Nähere über die Behandlung dieser Anträge in der Stadtbürgerschaft ist in der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft zu regeln. Künftig sollen daher die Vorschriften für Beiratsanträge in § 90 der Geschäftsordnung in angepasster Form auch die Regelungsgrundlage für Anträge der Beirätekonferenz bilden.
Dies bedeutet im Einzelnen: Über die Aufnahme von Anträgen der Beirätekonferenz auf die Tagesordnung der Stadtbürgerschaft entscheidet der Vorstand der Bürgerschaft (§ 90 Absatz 1 Satz 1). Der Antrag soll eine Begründung und das Abstimmungsergebnis in der Beirätekonferenz enthalten (§ 90 Absatz 1 Satz 2). Wenn die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 2 Satz 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vorliegen, also insbesondere eine Zweidrittelmehrheit erreicht wurde, wird der Antrag in der nächstmöglichen Sitzung des Vorstands, in der eine Versammlung der Stadtbürgerschaft anberaumt wird, auf die Tagesordnung gebracht; die Reihenfolge der Tagesordnung bestimmt der Vorstand, und zwar in der Regel nach der Zeit des Eingangs, wobei die Bürgerschaft die Reihenfolge ändern kann (§§ 36 bis 38). Die Präsidentin oder der Präsident der Stadtbürgerschaft erteilt der Sprecherin oder dem Sprecher der Beirätekonferenz, bei Verhinderung der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, zu dem Beratungsgegenstand in der Sitzung der Stadtbürgerschaft das Wort (§ 90 Absatz 2 Satz 1). Die Beirätekonferenz kann hierfür auch ein anderes Mitglied aus ihrer Mitte benennen (§ 90 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 3). Die Vertreterin oder der Vertreter der Beirätekonferenz soll in der Regel nicht länger als zehn Minuten sprechen (§ 90 Absatz 2 Satz 3). Die Vertreterin oder der Vertreter der Beirätekonferenz erhält auf eigene Wortmeldung Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme (§ 90 Absatz 2 Satz 4). Die Redezeit hierfür soll nicht länger als fünf Minuten betragen (§ 90 Absatz 2 Satz 5). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten führt die Präsidentin oder der Präsident der Stadtbürgerschaft eine interfraktionelle Verständigung herbei (§ 90 Absatz 2 Satz 6).
Wenn ein Antrag der Beirätekonferenz auf die Tagesordnung der Stadtbürgerschaft aufgenommen wurde, soll die Bürgerschaftskanzlei darüber hinaus alle Beiräte durch Mitteilung an die jeweiligen Ortsamtsleitungen hierüber informieren. Dies erhöht die Transparenz des Verfahrens und gibt den Beiratsmitgliedern die Möglichkeit, die Beratung in der Stadtbürgerschaft zu verfolgen.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Ralph Saxe, Bithja Menzel, Dr. Henrike Müller
und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Olaf Zimmer, Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion DIE LINKE
Recai Aytas, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
SPD-Bürgerschaftsfraktion
Land Bremen
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