Leben mit Beeinträchtigung bedeutet, auf die Unterstützung anderer Menschen angewiesen zu sein, um gesellschaftliche Teilhabe und Unterstützung im Alltag realisieren zu können. Die Persönliche Assistenz bietet die Möglichkeit, diese Unterstützung zu erhalten. Persönliche Assistent*innen unterstützen bei der Ernährung, bei der Kommunikation, der Körperpflege, der Mobilität und überall dort, wo sie gebraucht werden. Damit ist es Menschen mit Beeinträchtigungen möglich, sich intensiver in die Gesellschaft zu integrieren. Um die Persönliche Assistenz zu nutzen, haben Menschen mit Behinderungen in der Regel zwei Möglichkeiten. Die weitaus meisten Menschen mit Behinderungen beziehen ihre Assistenzleistungen im sogenannten „Dienstleistungsmodell“. Dabei sind die Assistent*innen zumeist bei einem Dienstleister, z.B. einem Pflege- oder Assistenzdienstdienst angestellt, und die Arbeitsorganisation und Sicherstellung der Kostenübernahme wird vom Dienstleister übernommen. Nur vergleichsweise wenige Menschen mit Behinderungen organisieren ihre Assistenzleistungen hingegen im Rahmen des sogenannten „Arbeitgebermodells“. Hierbei melden Menschen mit Behinderungen einen kleinen Betrieb an und stellen die Assistenzkräfte direkt bei sich ein. Sie müssen dann Steuern und Abgaben bezahlen und die Arbeitsabläufe selbst organisieren. Diese Form der Assistenzorganisation betrifft nur einen geringen Teil der Assistenznehmer*innen, da sie oft schwierig zu realisieren ist.
Menschen mit Behinderung, die dauerhaft von einem persönlichen Assistenten oder einer Assistentin im Alltag unterstützt werden, benötigen diese Unterstützung meistens auch während eines Krankenhausaufenthaltes. Dies gilt auch für diejenigen, die zuhause von Angehörigen unterstützt werden. Höchst problematisch ist die Mitnahme von Assistenzkräften in Krankenhäuser oder in Vorsorge- sowie Rehabilitationseinrichtungen für jene Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, die ihre Assistenz nicht über das Arbeitgebermodell organisieren. Das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches sieht in § 11 Absatz 3 zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus nämlich vor, dass die Träger der Sozialhilfe die Kosten für eine persönliche Assistenz während eines akutstationären Krankenhausaufenthalts nur dann zu übernehmen haben, wenn der betroffene Mensch mit Behinderungen die Assistenz im sog. „Arbeitgebermodell“ selbst organisiert; nicht aber, wenn beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst beauftragt wurde. Auch Personen, die in einer stationären Einrichtung leben und so ebenfalls ihre Assistenz oder Unterstützung nicht selbst organisieren, haben enorme Schwierigkeiten, die erforderliche Unterstützung im Krankenhaus zu erhalten. Bezogen auf alle Menschen mit Behinderungen im Bundesgebiet, die Anspruch auf Assistenzleistungen haben, organisiert nur etwas mehr als jede zwanzigste betroffene Person ihre Assistenz eigenständig. Für den Großteil der Betroffenen ist daher keine gesicherte Grundlage zur Finanzierung ihrer notwendigen Assistenz gegeben. Dadurch wird die notwendige medizinische Versorgung dieser Personengruppe teilweise extrem erschwert und gefährdet. Das durch Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention garantierte Recht behinderter Menschen auf gleichen und diskriminierungsfreien Zugang zu allen allgemeinen Diensten des Gesundheitssystems ist verletzt.
Auch die Bremer und Bremerhavener Selbsthilfe sowie die hiesigen Leistungsanbieter berichten von fehlender Unterstützung und Assistenz im Krankenhaus. Hier bedarf es finanzieller und gesetzlicher Regelungen, so fordert es auch der Bremer Landesteilhabebeirat.
Es ist deutlich, dass – auch im Sinne einer Gleichbehandlung – die rechtliche Grundlage für einen Weiterbezug der Leistungen bzw. zur Sicherung der Versorgungskontinuität im Krankenhaus für alle Assistenznehmerinnen und Assistenznehmer geschaffen werden muss.
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf, sich auf der Bundesebene dafür einzusetzen, dass eine rechtliche Grundlage für einen Weiterbezug der Assistenzleistungen und damit zur Sicherung der Versorgungskontinuität im Krankenhaus für alle Assistenznehmer*innen geschaffen wird – unabhängig davon, nach welchem Modell die beanspruchten Assistenzleistungen organisiert sind.
Der Bürgerschaft ist innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung zu berichten.
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