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Bremen & Bremerhaven

Dringlichkeitsantrag der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke

 

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

 

Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes und zur Änderung der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen

 

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Änderung des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe

Das Bremische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 55) , wird wie folgt geändert:

 

  1. 2 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Lieferleistungen. Für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau- und Dienstleistungen gilt der Abschnitt 3 ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer.“

 

  1. 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:

„§ 5 Verfahrensordnungen

 

(1) Für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der in § 6 genannten Wertgrenzen erlässt der Senator oder die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation im Benehmen mit dem Senator oder der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung sowie dem Senator oder der Senatorin für Finanzen Verfahrensordnungen, die die nähere Durchführung und Ausgestaltung der wettbewerblichen Verfahren regeln. Die Verfahrensordnungen sind für alle öffentlichen Auftraggeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbindlich.

 

(2) Die Verfahrensordnungen nach Absatz 1 werden im Amtsblatt bekannt gemacht.

 

(3) Bis zum Erlass der Verfahrensordnungen nach Absatz 1 kann die nach § 3 Abs. 1 Bremische Verordnung über die Organisation der Vergabe von Bau- und Dienstleistungen durch die zentrale Service- und Koordinierungsstelle (Bremische Vergabeorganisationsverordnung) vom 21. April 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 201, 294), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674), eingerichtete zentrale Service- und Koordinierungsstelle Übergangsregelungen erlassen, die für alle öffentlichen Auftraggeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbindlich sind.“

 

  1. 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:

„§ 6 Direktauftrag

Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer und Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.“

 

  1. 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:

„§ 7 Dokumentation

Öffentliche Aufträge sind von Anbeginn fortlaufend in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dokumentieren, so dass die getroffenen Maßnahmen sowie die Begründung der grundlegenden Entscheidungen, insbesondere die Auftragswertschätzung, die Wahl der Vergabeart, die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die Namen sowie die Gründe für die Auswahl der Auftragnehmer festgehalten werden.“

 

  1. In § 21 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) § 2 Absatz 5 sowie die §§ 5 und 6 treten am 31. Dezember 2029 außer Kraft. Die Auswirkungen dieser Vorschriften auf die Vergabepraxis sind durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation zu evaluieren. Der Senat erstattet über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht an die Bürgerschaft (Landtag). Bis zu einer Neuregelung finden § 2 Absatz 5 sowie die §§ 5 und 6 in der Fassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 55) geändert worden ist, Anwendung.“

 

Artikel 2

Änderung der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen

Die Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (Brem. GBl. S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

  • 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt:

„§ 55 Öffentliche Aufträge

  • Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss ein wettbewerbliches Verfahren vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

 

  • Leistungen bis zu einem bestimmten Auftragswert können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Die Höhe des Auftragswertes wird durch Gesetz bestimmt. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragen Unternehmen wechseln.

 

(3) Für das Verfahren beim Abschluss von Verträgen kann der Senator oder die Senatorin für Finanzen einheitliche Richtlinien aufstellen.“

 

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Begründung

 

Allgemeiner Teil

Bremen steht in den kommenden Jahren vor massiven Herausforderungen: Der bestehende Investitionsstau im Bereich der Infrastruktur und der Daseinsvorsorge erfordert entschiedene und zielgerichtete Maßnahmen. Zugleich eröffnen die zusätzlichen Investitionsmittel des Bundes, insbesondere im Bereich Infrastruktur und Klimaneutralität, erhebliche Handlungsspielräume für Zukunftsinvestitionen. Um diese Mittel wirksam und zeitnah einsetzen zu können, bedarf es praxisgerechter Flexibilisierung im Beschaffungsbereich, auch durch Beschleunigung der Prozesse im öffentlichen Vergaberecht. Die Komplexität und Formstrenge vergaberechtlicher Verfahren und der damit verbundene Verwaltungsaufwand können insbesondere im Bereich unterhalb der Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren zu Verzögerungen führen. Vor diesem Hintergrund sollen höhere Wertgrenzen für Direktaufträge sowie weitere Erleichterungen auf untergesetzlicher Ebene zu einer Beschleunigung und Vereinfachung öffentlicher Beschaffungen beitragen.

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 5 TtVG – Anwendung Abschnitt 3 TtVG)

Die Anwendung der Regelungen zu vergabespezifischen Mindest- und Tariflohnvorgaben in den §§ 9 bis 17 im Abschnitt 3 war bislang an die Wertgrenzen für die Direktaufträge geknüpft. Mit der deutlichen Erhöhung dieser Wertgrenzen sind nicht mehr nur Kleinstaufträge erfasst. Statt des Verweises auf die Direktauftragswertgrenzen soll für die Anwendung der Regelungen zu Mindestentgelt-, bzw. Tariflohnzahlungen gemäß Abschnitt 3 für die Abfragepflicht des Tariftreueregister ein Wert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer vorgesehen werden, so dass kein Absinken der Sozialstandards eintritt.

Zu Nummer 2 (§ 5 TtVG – Verfahrensordnungen)

Die Vorschrift ermächtigt zum Erlass von Verfahrensordnungen auf untergesetzlicher Ebene, die insbesondere den konkreten Ablauf und die formalen Anforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden öffentlichen Auftraggeber an private Unternehmen regeln. Zugleich wird klargestellt, dass diese Verfahrensordnungen von den genannten öffentlichen Auftraggebern verbindlich anzuwenden sind. Das Gesetz enthält gemäß § 2 Abs. 2 Bremisches Verkündungsgesetz (Brem.GBl. 2012, S. 409) eine Regelung zur Bekanntmachung der Verfahrensordnungen im Amtsblatt. Da der Erlass der entsprechenden Verfahrensordnungen erst nach Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes in dem dafür vorgeschriebenen Verfahren erfolgen kann, wird die nach § 3 Abs. 1 der Bremischen Vergabeorganisationsverordnung (BremVergabeOrgV) eingerichtete zentrale Service- und Koordinierungsstelle ermächtigt, Übergangs­regelungen zu erlassen. Dadurch soll eine nahtlose Rechtsanwendung bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung nach § 5 Abs. 1 gewährleistet werden.

Zu Nummer 3 (§ 6 TtVG – Direktauftrag)

Mit der Neufassung der Vorschrift wird der Direktauftrag neu geregelt. Die Vorschrift bestimmt, bis zu welcher Wertgrenze die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht erforderlich ist und Leistungen direkt beschafft werden können. Die Wertgrenze wird für Liefer- und Dienstleistungen auf 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer und für Bauleistungen auf 500 000 Euro ohne Umsatzsteuer festgelegt. Die Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge dient insbesondere der Beschleunigung der öffentlichen Beschaffung und der Entlastung sowohl der Vergabestellen als auch der anbietenden Unternehmen. Dabei sind die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Dies kann im Rahmen einer schlanken, formlosen Dokumentation in Textform durch die Erfassung von Vergleichspreisen (z.B. durch Recherche im Internet) oder in anderer geeigneter Weise dargelegt werden. Auch wird festgelegt, dass der öffentliche Auftraggeber zwischen den bei einem Direktauftrag beauftragten Unternehmen wechseln soll (Bieterrotation). Diese Vorgabe dient der Erhaltung des Wettbewerbs und der Vermeidung des sog. „Hoflieferantentums“. Es bleibt der Vergabestelle grundsätzlich offen, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auch unterhalb der Wertgrenzen für Direktaufträge ein Vergabeverfahren durchzuführen.

 

Zu Nummer 4 (§ 7 TtVG – Dokumentation)

Mit der Neufassung der Vorschrift wird die Dokumentation für öffentliche Aufträge nach diesem Abschnitt geregelt. Die Dokumentationspflicht ist Ausfluss des Transparenzgebotes (§ 97 Abs. 1 GWB). Sie hat den Zweck, die Entscheidungen des Auftraggebers nachvollziehbar zu machen und dient zum Schutz der Auftraggeber damit gleichzeitig der Korruptionsprävention.  Dokumentiert werden die wichtigen Maßnahmen und Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers in Textform. Die Sicherstellung einer geeigneten, übersichtlichen und einheitlichen Dokumentation erfolgt nachgelagert durch Regelungen des Senats im Rahmen der Vorgaben der Bremischen Vergabeorganisationsverordnung (BremVergabeOrgV) unter Berücksichtigung der bremischen Maßgaben zur Verfügbarkeit praxisorientierter digitaler Lösungen (digitale Umsetzung im Sinne der Vorgaben des Senats zum „Digitalcheck“).

Zu Nummer 5 (§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Außerkrafttreten des § 2 Absatz 5 sowie der §§ 5 und 6 im Sinne einer zeitlichen Befristung sowie die Evaluierung dieser befristeten Regelungen.

 

Zu Artikel 2 (Änderung der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen)

Mit der Neufassung des § 55 LHO werden die neuen Verfahrensregeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich unterhalb der Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz übernommen. Absatz 1 sieht grundsätzlich für den Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen ein wettbewerbliches Verfahren vor. Absatz 2 ermöglicht einen Direktauftrag bis zu einer in einem Gesetz, hier dem Tariftreue- und Vergabegesetz, näher zu bestimmenden Wertgrenze. Im Übrigen kann auf die Begründung zu den §§ 5 und 6 TtVG verwiesen werden. Der bisherige Absatz 2 findet sich nunmehr in Absatz 3 wieder. Die Anpassungen sollen durch den Senat entsprechend in den Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung möglichst zeitnah nachvollzogen werden.

 

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 

 

Senihad Šator, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD

Dr. Emanuel Herold und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Klaus-Rainer Rupp, Nelson Janßen, Sofia Leonidakus und Fraktion Die Linke