
Dringlichkeitsantrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Die Linke und der SPD
Seit 2008 werden Nichtraucher*innen im Land Bremen durch das Bremische Nichtraucherschutzgesetz vor den vom Passivrauchen ausgehenden Gesundheitsgefahren geschützt. Die Angemessenheit der durch das Gesetz festgelegten Rauchverbote ist mittlerweile in weiten Teilen der Gesellschaft anerkannt. Die allermeisten Menschen befürworten einen wirksamen Schutz vor dem Passivrauchen im öffentlichen Leben. Dies gilt auch für viele Gewerbetreibende, nachdem sich anfängliche Befürchtungen, rauchfreie Gaststätten könnten zu wirtschaftlichen Einbußen führen, als unbegründet erwiesen haben. Die Nichtraucherschutzgesetze haben dazu beigetragen, dass die der Anteil der rauchenden Menschen in der deutschen Bevölkerung kontinuierlich gesunken ist, besonders deutlich unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Die stetig wachsende gesellschaftliche Akzeptanz von Rauchverboten geht einher mit einer zunehmenden Sensibilität gegenüber Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Passivrauchen im öffentlichen Raum. Insbesondere in Situationen, in denen es kaum möglich ist, sich dem von rauchenden Personen ausgehenden Zigarettenqualm zu entziehen, erwarten Menschen auch in Außenbereichen, wirksam geschützt zu werden. Gleiches gilt an Orten, die von Kindern oder anderen besonders vulnerablen Personen frequentiert werden.
Auch die Europäische Kommission hat am 19. September 2024 vorgeschlagen, die Menschen durch eine Überarbeitung der Empfehlung des Rates über rauchfreie Umgebungen besser vor dem Passivrauchen und Aerosolen in der Umgebungsluft zu schützen. In der neuen Initiative wird den Mitgliedstaaten empfohlen, ihre Maßnahmen für rauchfreie Umgebungen auf wichtige Außenbereiche auszuweiten, damit die Menschen und insbesondere Kinder und junge Menschen in der EU besser geschützt werden. In der Empfehlung wird den Mitgliedstaaten außerdem angeraten, ihre Maßnahmen für rauchfreie Umgebungen auf neuartige Produkte auszuweiten, wie erhitzte Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten, die zunehmend von sehr jungen Menschen konsumiert werden. Zuvor hatte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die negativen Folgen der Belastung durch Emissionen aus diesen neuartigen Produkten in der Umgebungsluft herausgestrichen, darunter erhebliche Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Probleme.
Vor diesem Hintergrund sind maßvolle Nachschärfungen am Bremischen Nichtraucherschutzgesetz angezeigt. Der Gesetzentwurf sieht daher mit Wirkung zum 1. Juli 2026 die folgenden Änderungen vor:
Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes
Vom…
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes
Das Bremische Nichtraucherschutzgesetz vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 515), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„12. Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 5a Absatz 1 des Bremischen Glücksspielgesetzes.“
„(3) Das Rauchen ist ferner verboten
„(10) In den in § 2 Absatz 3 Nummer 3 genannten Außenbereichen von gastronomischen Betrieben können entsprechend gekennzeichnete Bereiche vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist.“
„2. der Betreiber oder die Betreiberin der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 8 und 10 bis 12 sowie Absatz 3.“
„3. zulässt, dass in Gaststätten geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 6 oder 7 vorliegen, oder“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung stellt klar, dass die im Gesetz geregelten Rauchverbote umfassend für alle Tabak- und Cannabisprodukte gelten. Sowohl die zunehmende Etablierung neuartiger Produktgruppen wie elektronischer Zigaretten und erhitzter Tabakerzeugnisse auf dem Markt als auch die bundesgesetzliche Legalisierung von Cannabis erfordern eine Anpassung und Konkretisierung der bisherigen Regelung, um dem Gesundheitsschutz ausreichend Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dies entspricht der seit dem 1. April 2024 geltenden Regelung in § 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.
Das Rauchverbot bezweckt primär den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren, wobei dem Gesetzgeber bei der Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit ein weiter Prognose- und Einschätzungsspielraum zukommt. Der Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens rechtfertigt den mit dem Rauchverbot verbundenen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, unabhängig davon, ob Tabak- oder Cannabiserzeugnisse geraucht oder verdampft werden. Die Erweiterung des Wortlauts der gesetzlichen Rauchverbotsregelung auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse sowie Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten rechtfertigt sich dadurch, dass der durch die Benutzung dieser Produkte in die Raumluft abgegebene Dampf nach derzeitiger Studienlage als potenziell gesundheitsschädlich zu bewerten ist. Die Schadstoffbelastung kann insbesondere für sensible Bevölkerungsgruppen wie Kinder, Schwangere, sowie alte oder chronisch kranke Menschen eine Gesundheitsgefahr bedeuten. Zudem erschweren die große Produktvielfalt und die schnelle Weiterentwicklung neuartiger Produkte abschließende Bewertungen. Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes befürworten das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Deutsche Krebsforschungszentrum ein Konsumverbot in Innenräumen und Nichtraucherbereichen. Durch einen fortgesetzten Konsum von elektronischen Zigaretten, erhitzten Tabakerzeugnissen und Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten in Nichtraucherbereichen wird der durch die Nichtraucherschutzgesetzgebung vollzogene Paradigmenwechsel hin zum Nichtrauchen als Normalität zunehmend in Frage gestellt. Die Erweiterung der gesetzlichen Rauchverbotsregelung auf elektronische Zigaretten, erhitzte Tabakerzeugnisse und Geräte zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten rechtfertigt sich zudem dadurch, dass Cannabis in ähnlicher Weise wie andere Rauchprodukte (in Form einer Zigarette, elektronischen Zigarette oder anderer Form) konsumiert werden kann und daher rein äußerlich keine eindeutige Abgrenzung zwischen den konsumierten Rauchprodukten möglich ist.
Das Rauchverbot erstreckt sich auf die Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen und Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten, unabhängig von Modell oder Typ sowie vom Nikotin- bzw. Tabakgehalt.
Die bundesgesetzliche Legalisierung von Cannabis macht die Ausweitung der gesetzlichen Nichtraucherschutzregelung auf den Konsum von Cannabisprodukten erforderlich. Die derzeit am weitesten verbreitete Form des Cannabiskonsums in Deutschland ist das Rauchen – allein oder in Kombination mit Tabak. Deutlich seltener wird Cannabis mittels spezieller Geräte (z. B. Vaporizer, Wasserpfeifen oder elektronischer Zigaretten) als Dampf inhaliert. Bei beiden Konsumformen werden entweder Rauch oder Aerosole in die Raumluft abgegeben und können dort zu einem nicht intendierten Einatmen durch Dritte führen. Die Risiken des Passivrauchens von Tabak sind wissenschaftlich umfassend belegt. Bekannt ist, dass viele der in Tabakrauch enthaltenen toxischen und krebserregenden Substanzen auch im Cannabisrauch vorhanden sind (National Center for Complementary and Integrative Health 2019). Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes und wirksamen Kinder- und Jugendschutzes ist es deshalb notwendig, das Rauchen und Verdampfen von Cannabis den bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Nichtraucherschutz zu unterwerfen.
Das Rauch- und Verdampfverbot für Cannabis erstreckt sich auf den Konsum von Cannabis sowohl zu nichtmedizinischen als auch zu medizinischen Zwecken sowie auf sämtliche hierfür in Frage kommenden Geräte.
Zu Doppelbuchstabe bb und cc
Mit der Ergänzung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird in Wettvermittlungsstellen ein Rauchverbot eingeführt. Dies ist aus Kohärenzgründen geboten, da ein solches bereits für Spielhallen besteht (Nummer 11).
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Das bereits bisher in Absatz 3 geregelte Rauchverbot auf Kinderspielplätzen (Nummer 1) wird auf einzelne weitere Freilufteinrichtungen erweitert.
Nummer 2 führt ein Rauchverbot innerhalb überdachter Bereiche an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs ein. Aufgrund der räumlichen Enge an Unterständen ist es Nichtrauchenden dort häufig nicht möglich, sich dem von anderen Wartenden ausgehenden Zigarettenqualm zu entziehen. Durch die geöffneten Türen eines an der Haltestelle stehenden Fahrzeugs kann zudem Rauch in den Fahrgastraum gelangen. Für an der Haltestelle wartende Fahrgäste, die rauchen möchten, ist ein Rauchverbot innerhalb überdachter Bereiche an Haltestellenbereichen zudem nur mit geringfügigen Einschränkungen verbunden, da sie sich zum Rauchen in der Regel nur wenige Meter entfernen müssen. An Haltebereichen in Bahnhöfen ist ein Rauchverbot bereits durch § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes geregelt.
Nummer 3 verbietet das Rauchen in außengastronomischen Bereichen bestimmter Freizeit- und Vergnügungsstätten, die im besonderen Maße von Kindern und Jugendlichen besucht werden, sowie in außengastronomischen Bereichen von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Familien mit Kindern, Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher sowie das Personal sollen die Möglichkeit erhalten, sich in diesen Einrichtungen auch im Außenbereich der dazugehörenden Gastronomiebetriebe niederlassen zu können, ohne den Zigarettenqualm von in der Nähe sitzenden Personen einatmen zu müssen. Eine Ausnahmeregelung für gekennzeichnete Raucherbereiche wird in § 3 Absatz 10 aufgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a (Absatz 6)
In Satz 1 wird die Möglichkeit, gesonderte Raucherräume vorzuhalten, auf Gaststätten beschränkt und damit für Spielhallen abgeschafft.
Zu Buchstabe b (Absatz 10)
In Absatz 10 wird eine Ausnahmeregelung für die in § 2 Absatz 3 Nummer 3 genannten Außenbereiche von gastronomischen Betrieben aufgenommen, die das Rauchen in gekennzeichneten Bereichen gestattet.
Zu Nummer 3 (§ 5 Satz 1 Nummer 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der in § 2 neu eingeführten Rauchverbote. Durch die Einbeziehung des § 2 Absatz 3 ist auch klargestellt, dass auf das bereits bestehende Rauchverbot auf Kinderspielplätzen ebenfalls deutlich sichtbar hinzuweisen ist.
Zu Nummer 4 (§ 6 Absatz 1 Nummer 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Abschaffung von gesonderten Raucherräumen in Spielhallen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2026. Die von den Änderungen betroffenen Einrichtungen und Betriebe erhalten hierdurch ausreichend Zeit, sich auf die Neuregelungen einzustellen.
Ralph Saxe, Kai Wargalla, Dr. Emanuel Herold und Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Nelson Janßen, Olaf Zimmer, Sofia Leonidakis und Fraktion Die Linke
Ute Reimers-Bruns, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD